Das Recht auf Gleichstellung

Artikel 1 der IPPF-Deklaration zu den sexuellen Rechten beinhaltet das Recht auf Gleichstellung, gleichen Schutz durch das Gesetz und Freiheit von allen Formen von Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Sexualität oder Gender.

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren und müssen den gleichen gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Sexualität, Geschlecht oder Gender in Anspruch nehmen können: 

  • Für alle Menschen müssen Rahmenbedingungen gewährleistet sein, durch die sie gleichen Zugang zu den vollen, vom Staat gewährten Rechten haben und diese in Anspruch nehmen können. Staat und Zivilgesellschaft müssen Massnahmen ergreifen, um Veränderungen im Bereich sozialer und kultureller Praktiken zu fördern. Diese Bräuche basieren auf stereotypierten Rollen von Frauen oder Männern oder auf der Vorstellung von der Über- oder Unterlegenheit der Geschlechter, des Genders oder der sexuellen Ausdrucksarten.
  • Alle Menschen haben ohne Diskriminierung und uneingeschränkt das Recht auf Arbeit, Bildung, Gesundheit, soziale Sicherheit und andere ökonomische, soziale und kulturelle Rechte, sowie auf Einrichtungen, Waren, Dienstleistungen und Bedingungen, die für die Verwirklichung dieser Rechte erforderlich sind.
  • Allen Menschen wird Rechtsfähigkeit und ebenso die Möglichkeit diese Fähigkeit in gleichem Ausmass auszuüben gewährt. Alle Menschen haben das Recht, Verträge zu schliessen und Vermögen zu verwalten und sollen auf allen Verfahrensstufen vor Gericht gleich behandelt werden, wobei die sich entwickelnden Fähigkeiten des Kindes entsprechend zu berücksichtigen sind.
  • Alle Menschen sollen hinsichtlich der Gesetze zur Reisefreiheit und zur Freiheit, ihren Aufenthaltsort und Wohnsitz selbst zu bestimmen ohne Diskriminierung gleiche Rechte haben.

Artikel 1 IPPF Erklärung der sexuellen Rechte

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