Leben, Freiheit, Sicherheit und körperliche Unversehrtheit
Artikel 3 der IPPF-Deklaration zu den sexuellen Rechten beinhaltet die Rechte auf Leben, Freiheit, Sicherheit der Person und körperliche Unversehrtheit.
Alle Menschen haben das Recht auf Leben und Freiheit, sowie das Recht in allen Fällen, frei von Folter oder grausamer, unmenschlicher und herabwürdigender Behandlung zu sein, besonders wenn diese aufgrund von unzulässiger Diskriminierung stattfindet. Jeder Mensch soll das Recht haben, seine Sexualität frei von Gewalt oder Zwang auszuüben.
- Alle Menschen haben das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und diese Rechte dürfen nicht bedroht oder gefährdet werden, um die „Ehre der Familie wiederherzustellen“.
- Niemand darf einer gerichtlichen oder aussergerichtlichen Tötung oder einer gerichtlichen oder aussergerichtlichen, körperlichen Bestrafung aufgrund seiner sexuellen Entwicklung oder seines Sexualverhaltens, seiner Geschlechtsidentität oder seiner Ausdrucksform des Genders ausgesetzt werden.
- Leben und Gesundheit einer Frau dürfen nicht durch die Verweigerung von medizinischer Behandlung wegen eines körperlichen oder geistigen Zustandes gefährdet werden. Die Meinung anderer Personen darf nicht massgebend bei Entscheidungen über ihr Leben und eine mögliche Behandlung sein, die in Rivalität mit dem Leben eines möglicherweise vorhandenen Fötus steht.
- Keine Frau darf aufgrund der Ausübung ihrer Sexualität zur Mutterschaft gezwungen werden.
- Alle Menschen haben das Recht, frei von schädlichen, traditionellen Praktiken – einschliesslich der weiblichen Genitalverstümmelung und der Zwangs- oder Kinderheirat – zu leben.
- Alle Menschen haben das Recht, frei von Gewalt zu leben, einschliesslich aller Formen von körperlichem, verbalem, psychologischem oder ökonomischem Missbrauchs. Ebenso hat jeder Mensch das Recht, keiner sexuellen Belästigung, sexuellen Gewalt, Vergewaltigung oder anderen Formen des erzwungenen Geschlechtsverkehrs ausgesetzt zu sein, unabhängig davon, ob jene Handlungen innerhalb oder ausserhalb der Ehe, im Zuge eines bewaffneten Konflikts oder einer Inhaftierung vorgenommen werden.
- Alle Menschen haben das Recht, frei von Gewaltandrohungen zu leben, die durch Stigmatisierung und Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Sexualität oder Gender verursacht werden. Dies gilt auch für Sexarbeiter*innen und für Fälle der tatsächlichen oder unterstellten vor oder ausserehelichen sexuellen Aktivität.
- Niemand darf willkürlich in Haft genommen werden. Keine willkürlichen oder diskriminierenden Sanktionen dürfen bei Verstössen auferlegt werden, die einvernehmlichen Geschlechtsverkehr betreffen, sofern ungenaue oder schlecht bestimmte Strafvorschriften bestehen.
- Sexuelle Entscheidungen, Praktiken oder Ausdrucksformen eines Menschen, tatsächliche oder unterstellte Ausübung von Sexarbeit eingeschlossen, können niemals Gewalt, Missbrauch oder sexuelle Belästigung rechtfertigen, entschuldigen oder bei einer allfälligen Bestrafung des Täters, der Täterin einen Milderungsgrund darstellen.
- Alle Migrant*innen und Wanderarbeiter*innen, insbesondere junge, weibliche und transgender Migrant*innen, müssen in den Ländern, in denen sie arbeiten und leben, Zugang zu Schutzmassnahmen vor Schaden und Missbrauch aufgrund der Ausdrucksform ihrer Sexualität und ihres Genders haben. Sie haben ausserdem das Recht und den Anspruch auf die nötigen Mittel, um ihre sexuelle Gesundheit und Rechte schützen und verwirklichen zu können.
- Alle Menschen haben das Recht, Asyl vor Verfolgung zu suchen und in Anspruch zu nehmen, einschliesslich Verfolgung, die sich aus Handlungen oder Versäumnissen des Staates ergibt. Darunter fällt auch das Fehlen ausreichender Massnahmen, um eine Person vor schwerem Missbrauch aufgrund von Geschlecht, Gender, Genderidentität, sexueller Entwicklung, Sexualverhalten oder sexueller Orientierung oder HIV Status zu schützen.
- Niemand darf in einen anderen Staat abgeschoben, ausgeliefert oder ausgewiesen werden, in dem er mit begründeter Angst mit Verfolgung aufgrund von Geschlecht, Gender, Genderidentität, sexueller Entwicklung, Sexualverhalten, sexueller Orientierung oder HIV Status rechnen muss, noch darf eine solche Abschiebung, Auslieferung oder Ausweisung angedroht werden.
Artikel 3 IPPF Erklärung der sexuellen Rechte