Statuten des Vereins SEXUELLE GESUNDHEIT SCHWEIZ

I. Name, Sitz

Artikel 1
Unter dem Namen «SEXUELLE GESUNDHEIT SCHWEIZ» (im Folgenden Vereinigung genannt) besteht eine Vereinigung im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 2
Der Sitz der Vereinigung befindet sich an der Adresse der Präsidentin /​des Präsidenten.

Artikel 3
Grundsätze
Die Vereinigung verpflichtet sich

  • den Zielen des Aktionsprogramms der UNO-Konferenz von Kairo, 1994 (ICPD) und den darin formulierten Grundsätzen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit*;
  • der IPPF-Charta (International Planned Parenthood Federation), November 1995;
  • dem Grundrecht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit, welches unabhängig von der demographischen Entwicklung existiert. Der Begriff Sexuelle und reproduktive Gesundheit“ ist definiert im Art. 7.2 des ICPD* Aktionsprogramms und basiert auf der Definition von Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation (WHO), 1976. Eine weitere Definition von Gesundheit wurde ebenfalls in einer Charta an der internationalen WHO-Konferenz zur Gesundheitsförderung 1986 in Ottawa festgehalten.

* Die Referenztexte befinden sich im Anhang und sind integrierter Bestandteil dieser Statuten.

II. Zweck

Artikel 4

Ziffer 1
Die Vereinigung verfolgt folgenden Zweck:
a) die sexuelle und reproduktive Gesundheit in der Schweiz zu fördern, insbesondere die Familienplanung und die Sexualpädagogik;
b) für das Grundrecht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit einzustehen und es zu fördern, sowohl in der Öffentlichkeit als auch in öffentlichen und privaten Institutionen und bei den politischen Behörden auf allen Ebenen;
c) allen Personen, Jugendlichen, Frauen, Männern und Paaren jeden Alters und Familien den freien Zugang zu unabhängigen, neutralen, qualitativ hochstehenden Informationen und Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu ermöglichen;
d) für die Schaffung, Unterstützung und Entwicklung der nötigen Strukturen einzutreten;
e) entsprechende Fachpersonen in der Schweiz zu vernetzen;
f) sich für eine qualifizierte Aus- und Weiterbildung einzusetzen;
g) die Beziehungen und Zusammenarbeit mit sozialen, medizinischen, pädagogischen und politischen Institutionen zu pflegen und auf diese Weise die Interdisziplinarität zu fördern;
h) mit den entsprechenden internationalen Organisationen und Institutionen zusammenzuarbeiten und den Informationsaustausch mit ihnen zu pflegen.
Die Vereinigung hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbszweck.

Ziffer 2
Die Vereinigung fördert diese Prinzipien, indem sie SEXUELLE GESUNDHEIT SCHWEIZ – Stiftung für sexuelle und reproduktive Gesundheit” (im Folgenden Stiftung genannt) bei deren Aufgaben und Projekten unterstützt, sei es durch aktive Mitarbeit ihrer Mitglieder oder bei Bedarf durch finanzielle Mittel.

Ziffer 3
Die Vereinigung ist ein Ort des Austausches und der Begegnung für Fachleute aus dem Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowie für alle interessierten Personen; sie fördert die Solidarität unter ihren Mitgliedern.

III. Mitglieder

Artikel 5

Ziffer 1
Jede natürliche Person, welche die von der Vereinigung verfolgten Zwecke unterstützt und ihre Prinzipien anerkennt, kann Einzelmitglied der Vereinigung werden.

Ziffer 2
Jede Institution, welche die von der Vereinigung verfolgten Zwecke unterstützt und deren Prinzipien anerkennt, kann Kollektivmitglied der Vereinigung werden. Die Kollektivmitglieder teilen dem Vorstand den Namen und die Adresse der Person mit, die berechtigt ist, das Kollektivmitglied zu vertreten.

Ziffer 3
Die natürlichen oder juristischen Personen, die der Vereinigung beitreten möchten, unterschreiben ein Beitrittsformular. Dadurch verpflichten sie sich, die Statuten der Vereinigung zu respektieren und den Jahresbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

Ziffer 4
Auf Vorschlag des Vorstandes stimmt die Generalversammlung der Aufnahme von Einzel- oder Kollektivmitgliedern zu.

Ziffer 5
Austritte sind dem Vorstand mitzuteilen, der davon Kenntnis nimmt. Bleibt ein Mitglied mit dem Jahresbeitrag über 2 Jahre im Rückstand, zieht dies den Verlust der Mitgliedschaft nach sich.

Ziffer 6
Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Einzel- oder Kollektivmitgliedern; diese haben Rekursrecht an die Generalversammlung.

IV. Organe

Die Generalversammlung
Artikel 6

Ziffer 1
Die Vereinigung hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Generalversammlung ab. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn dies mindestens ein Fünftel der Vereinigungsmitglieder verlangt, oder wenn sie vom Vorstand einberufen wird.

Ziffer 2
Die Einberufung durch den Vorstand hat mindestens einen Monat vorher zu erfolgen. Sie muss eine genaue Traktandenliste enthalten. Die Generalversammlung kann nur über die Geschäfte der Traktandenliste Beschluss fassen, sowie über solche, die mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand unterbreitet worden sind. Wenn die Generalversammlung über eine Änderung der Statuten abstimmen soll, so muss der vollständige Text der vorgeschlagenen Änderung auf der Traktandenliste schriftlich festgehalten sein.

Artikel 7

Ziffer 1
Jedes Einzel- oder Kollektivmitglied verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme. Die Einzel- oder Kollektivmitglieder, deren wesentliche Tätigkeit – sei es direkt oder indirekt – darin besteht, in einem Verkaufs- oder Verteilungssektor Gewinn an Waren zu erzielen, die im Bereich der Familienplanung gebraucht werden, haben kein Stimmrecht. Sie nehmen an den Beschlüssen mit beratender Stimme teil.

Ziffer 2
Die Generalversammlung entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Statutenänderungen sowie die Auflösung der Vereinigung können nur mit einer 2/​3‑Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Artikel 8

Ziffer 1
Auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt die Generalversammlung über die Aufnahme von Mitgliedern. Als Beschwerdeinstanz entscheidet sie über die Beschlüsse des Vorstandes bei Ausschluss eines Mitglieds.

Ziffer 2
Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. Sie wählt ausserdem den/​die Präsident/​in und den/​die Vizepräsident/​in. Auf Antrag von einem Zehntel der anwesenden Mitglieder erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung. Die Generalversammlung genehmigt den Jahresbericht.

Ziffer 3
Die Generalversammlung wählt die beiden Rechnungsrevisor/​innen. Sie nimmt ihren Bericht zur Kenntnis und entlastet den Vorstand von seiner Geschäftsführung.

Ziffer 4
Die Generalversammlung bestimmt die Wahl und Wiederwahl von maximal der Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung. Für diese Wahl wird eine angemessene Vertretung der wichtigsten schweizerischen Berufsverbände aus dem Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und ebenso eine angemessene Vertretung der verschiedenen Sprachgebiete berücksichtigt. Der/​die Präsident/​in der Vereinigung ist von Amtes wegen Mitglied des Stiftungsrates und – gemäss Stiftungsstatuten – Vize-Präsident/in der Stiftung. Er/​sie gehört zu demjenigen Teil der Stiftungsratsmitglieder, welcher von der Generalversammlung der Vereinigung gewählt wird.

Ziffer 5
Alle Mitglieder der Vereinigung bilden den Beirat der Stiftung.

Ziffer 6
Der Jahresbeitrag beträgt Fr. 80.- für Einzelmitglieder, respektive Fr. 500.- für Kollektivmitglieder. Mitglieder können dem Vorstand einen reduzierten Jahresbeitrag beantragen.

Der Vorstand

Artikel 9

Ziffer 1
Der Vorstand besteht aus maximal fünfzehn Mitgliedern, die aus den Reihen der Einzelmitglieder sowie der gemeldeten Vertreter/​innen der Kollektivmitglieder stammen, welche das Stimmrecht in der Generalversammlung besitzen. Er besteht aus mindestens einem/​einer Vertreter/​in pro Sprachregion. Präsident/​in und Vizepräsident/​in der Vereinigung gehören dem Vorstand an. Eine Ämterrotation unter den Sprachregionen wird nach Möglichkeit angestrebt. Im Vorstand werden Frauen und Männer repräsentativ vertreten (Gender Balance).

Ziffer 2
Diejenigen Mitglieder des Stiftungsrates, welche von der Vereinigung gewählt werden, gehören gleichzeitig dem Vorstand der Vereinigung an.

Ziffer 3
Die Mitglieder des Vorstandes haben eine Amtszeit von drei Jahren. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Das Amt des/​der Präsidenten/​in und des/​der Vizepräsidenten/​in ist auf zwei nachfolgende Amtszeiten von drei Jahren begrenzt.

Ziffer 4
Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Sitzungseinladungen sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher zuzusenden. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Von den Sitzungen wird Protokoll geführt.

Artikel 10

Ziffer 1
Der Vorstand verwaltet und führt die Vereinigung, und er vertritt sie gegen aussen. Er steht für die Verwirklichung der Zwecke der Vereinigung ein. Der Vorstand hat volle Amtsbefugnis für alle Fragen, für welche die Generalversammlung nicht ausdrücklich zuständig ist.

Ziffer 2
Er fördert und unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der Vereinigung und der Stiftung. Zudem sorgt er für den regelmässigen Informationsaustausch zwischen der Vereinigung und der Stiftung.

Ziffer 3
Er führt die Liste der Einzel- und Kollektivmitglieder und hält sie auf aktuellem Stand. Der Vorstand sorgt für die Protokollführung in den ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen.

Ziffer 4
Er wählt einen/​e Finanzverantwortlichen/​e, welche/​r die Buchhaltung der Vereinigung führt.

Ziffer 5
Mit der Doppelunterschrift von Präsident/​in oder Vizepräsident/​in und eines Mitglieds des Vorstandes verpflichtet sich die Vereinigung rechtskräftig.

Ziffer 6
Unter Vorbehalt von Artikel 9, Ziffern 1 und 2, und Artikel 10, Ziffern 1 und 3, bestimmt der Vorstand selbst über seine interne Organisation. Er kann bestimmte Aufgaben einem Büro übergeben, dessen Kompetenzen und Organisationsform von ihm bestimmt werden. Er kann ebenso Arbeitskommissionen bilden.

Ziffer 7
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Bezahlung für ihre Arbeit. Die Kosten, insbesondere für Reisen und Mahlzeiten, können zurückerstattet werden.

Ziffer 8
Wenn der Umfang der administrativen Aufgaben des Vorstandes oder anderer Aktivitätsbereiche der Vereinigung die Einstellung bezahlter Personen erfordert, dürfen diese Mitglieder der Vereinigung sein, haben jedoch kein Stimmrecht. Bei Beschlüssen nehmen sie mit beratender Stimme teil.

Ziffer 9
Administrative Aufgaben oder die Koordination gewisser Aktivitäten der Vereinigung können von der Geschäftsstelle der Stiftung ausgeführt werden. Dies geschieht jedoch ausschliesslich auf Verlangen des Vereinsvorstands.

Rechnungsrevisoren

Artikel 11
Die Rechnungsprüfung der Vereinigung wird zwei unabhängigen Rechnungsrevisor/​innen übergeben.

V. Einnahmequellen

Artikel 12
Die Einnahmequellen der Vereinigung sind:

  • Jahresbeiträge der Einzel- und Kollektivmitglieder; 
  • Spenden und Vermächtnisse; 
  • andere Geldquellen, denen der Vorstand zustimmt.

VI. Auflösung

Artikel 13

Ziffer 1
Die Auflösung der Vereinigung kann nur von einer ausserordentlichen Generalversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wird, und mit einer 2/​3‑Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Ziffer 2
Das Vereinigungsvermögen, welches nach Abzahlung der Schulden noch besteht, kann nicht unter den Mitgliedern der Vereinigung aufgeteilt werden. Es soll der Stiftung überwiesen werden. Sollte die Stiftung nicht mehr bestehen, muss das Vermögen einer oder mehreren Organisationen, die ohne Gewinnstreben ähnliche Ziele verfolgen, zufallen.

Lausanne, 22.11.2000

Überarbeitete Fassung gemäss IPPF-Akkreditierung. Vom Stiftungsrat am 21. April 2008 angenommen.
In Zweifelsfällen der Statuteninterpretation ist der französische Text massgebend.

Referenztexte zu Artikel 3 der vorliegenden Vereinsstatuten:

Internationale UNO-Konferenz in Kairo, 1994 (ICPD) – Auszug aus dem Aktionsprogramm und Definition des Begriffs sexuelle und reproduktive Gesundheit“ (Art. 7.2)
Reproduktive Gesundheit ist ein Zustand vollkommenen physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens, und nicht nur die Abwesenheit von Krankheit oder Gebrechlichkeit, und zwar im Hinblick auf alle Belange in Zusammenhang mit dem reproduktiven System, seinen Funktionen und Prozessen. Reproduktive Gesundheit schließt deshalb ein, dass Menschen ein befriedigendes und gesundheitlich ungefährliches Sexualleben möglich ist, und dass sie die Fähigkeit zur Fortpflanzung haben und die Freiheit zu entscheiden, ob, wann und wie oft sie sich fortpflanzen. Diese letzte Voraussetzung impliziert das Recht von Männern und Frauen, informiert zu werden und Zugang zu haben zu sicheren, effektiven, erschwinglichen und akzeptablen Methoden der Familienplanung ihrer Wahl, ebenso wie zu anderen Methoden der Fruchtbarkeitsregelung ihrer Wahl, die nicht gegen das Gesetz verstoßen, und das Recht auf Zugang zu geeigneten Dienstleistungen der Gesundheitsversorgung, die es Frauen ermöglichen, eine sichere Schwangerschaft zu erleben und Paaren die bestmögliche Chance bieten, ein gesundes Kind zu bekommen. Entsprechend der oben genannten Definition von reproduktiver Gesundheit wird reproduktive Gesundheitsversorgung definiert als die Kombination von Methoden, Techniken und Dienstleistungen, die zur reproduktiven Gesundheit und zum reproduktiven Wohlergehen beiträgt, indem sie Probleme der reproduktiven Gesundheit verhindert oder löst. Sie schließt auch sexuelle Gesundheit ein, deren Zweck in der Verbesserung des Lebens und der persönlichen Beziehungen liegt, und beschränkt sich nicht nur auf Beratung und Versorgung in Zusammenhang mit Fortpflanzung und sexuell übertragbaren Krankheiten.

Offizielle Definition von Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation (WHO), 1976 (der erste Paragraph des Artikels 7.2 der ICPD übernimmt diese Definition).
« Gesundheit ist der Zustand vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen».

Offizielle Definition von Gesundheit an der internationalen Konferenz zur Gesundheitsförderung der WHO in Ottawa, 1986
«Gesundheit wird von Menschen in Ihrer alltäglichen Umwelt geschaffen und gelebt, dort wo sie spielen, lernen, arbeiten und lieben».

Politische Grundaussage der IPPF, publiziert in « Vision 2000 », 1997
« Die IPPF und ihre Mitgliedorganisationen unterstützen und verteidigen das Recht der Frauen und Männer, Jugendliche inbegriffen, frei entscheiden zu können, wann und in welchen Abständen sie Kinder zeugen möchten, und das Recht auf höchstmöglichster Ebene auf sexuelle und reproduktive Gesundheit ».